SATZUNG

des Vereins "Förderverein der Mittelschule Paul Fleming e.V."

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


1.1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Mittelschule Paul Fleming e.V.".
Er hat den Sitz in 08118 Hartenstein, Bahnhofstraße 8.
1.2. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins


2.1. Der Zweck des Vereins besteht darin, die Kinder ideell und materiell zu fördern.
Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
  • die Stärkung der Verbindung Schule-Öffentlichkeit sowie deren wirksamere Gestaltung
  • die Interessenlenkung der Schüler auch im Freizeitbereich
  • die Unterstützung bei Klassenfahrten, Ausgestaltung der Schule, Projektunterricht, Klassenveranstaltungen, Ausgestaltung der Schule
  • die Förderung der inhaltlichen Ausgestaltung der Schule
  • die Beratung durch erfahrene Mitglieder
  • die Unterstützung sonstiger allgemeiner schulischer Belange
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweis gültigen Fassung.
Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünsigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft


3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördern.
Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
3.2. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Tod des Mitgliedes
  2. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
  3. Ausschluss
  4. Erlöschen der juristischen Person
3.3. Der Ausschluss erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied das
Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, bei grobem Verstoß gegen die Satzung, bei Beitragsrückstand in Höhe von 2 Jahresbeiträgen oder aus einem anderen
wichtigen Grund. Vor der beschlussfassung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
3.4. Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe und Fälligkeit, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind grundsätzlich in Form von Geldzahlungen zu erbringen.


§ 4
Organe des Vereins


Vereinsorgane sind: 1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 5
Der Vorstand


5.1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.
Dem Vorstand gehören an:
    4 von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder
    1 Vertreter der Schulleitung
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wieder benennung und Wiederwahl sind zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten Vorstandswahl im Amt.
5.2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer. Der Vorsitzende soll nicht der Schulleitung oder der Lehrerschaft angehören.
5.3. Die Vertrtung im Rechtsverkehr erfolgt durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.
5.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5.5. Der Vorstand führt die geschäfte ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf ersatz seiner dadurch entstehenden Ausgaben.


§ 6
Die Mitgliederversammlung


6.1. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich , durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich mit einer frist von 14 Tagen, einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen.
Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung konkret auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
6.2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach § 6.1. ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sein müssen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung beider Vorsitzender leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzung. Die Mitgliederversammlungen und die Beschlüsse werden protokolliert, vom 1. Vorsitzenden oder Schriftführer unterschrieben.
6.3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 5.1.
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts mit der Jahresabrechnung
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl der zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sind
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung


§ 7
Rechnungsprüfer


Die Jahreshauptversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer. Diese wachen über die Geschäfte des Vereins. Eine Überprüfung der Kassengeschäfte hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 8
Auflösung des Vereins


Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins erfolgt in einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes und bedarf einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sein müssen.
Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung an die Mittelschule "Paul Fleming", die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.